Satzung des Vereins
Landesarbeitsgemeinschaft Beschäftigung und Qualifizierung Saarland e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Beschäftigung und Qualifizierung Saarland e. V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

(1) Der Verein hat den Zweck, die berufliche und soziale Integration von Erwerbslosen sowie besonders benachteiligten Menschen im Sinne des § 53 ff. AO zu fördern.

(2) Der Verein kann diesen Zweck insbesondere erfüllen durch

    • Interessenvertretung der Mitgliedseinrichtungen und des betroffenen Personenkreises in Politik und Gesellschaft
    • Initiierung gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit
    • die Förderung des Informationsaustausches und des Kontaktes zwischen den Mitgliedseinrichtungen sowie Einrichtungen und Initiativen, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgen
    • die Durchführung, Förderung und Unterstützung von wissenschaftlicher Forschung und Begleitung
    • Beratung und Unterstützung von Einrichtungen und Initiativen ähnlicher Zielsetzung

(3) Zur Durchführung seiner Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung kann sich der Verein einer Geschäftsstelle bedienen. Der Betrieb eigener Einrichtungen zur Beschäftigung und Qualifizierung wird ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Dem Verein stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung:

  • Beiträge der Mitglieder und
  • sonstige Zuwendungen und Erträge.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglied können grundsätzlich freie gemeinnützige Träger von Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen mit Sitz im Saarland werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme bedarf der Schriftform. Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme des Antrages durch den Vorstand zu Beginn des jeweils folgenden Monats.

(3) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu satzungsgemäßer Mitarbeit und Zahlung des Mitbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

    • durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalendervierteljahres
    • durch Ausschluss eines Mitgliedes, das gegen Zweckbestimmung des Vereins und der Satzung verstoßen hat aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes.

(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie die Zahl seiner Teilnehmenden durch 50 teilbar ist. Verbleibt ein durch 50 nicht teilbarer Rest, so erhält das Mitglied hierfür eine weitere Stimme. Maßgebend ist die Teilnehmerzahl zum 12. des vorausgegangenen Jahres.

Teilnehmende sind Personen, die im Rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Mitgliedereinrichtungen gefördert werden.

§ 6  Organe 

(1) Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt oder 25% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine solche schriftlich verlangen oder wenn gemäß § 26 BGB es das Vereinsinteresse erfordert.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung gemäß Satzung erfolgt ist.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen; Satzungsänderungen müssen in dem mit der Einladung versandten Tagesordnungsentwurf enthalten sein.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Beratung und Beschlussfassung zu den Vereinsaktivitäten
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    • Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Sondergebühren
    • Wahl von Rechnungsprüfern
    • Verabschiedung der Beitragsordnung

(6) Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet.

(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in und fünf weiteren Mitgliedern.

Jede Mitgliedseinrichtung ist berechtigt für die Wahl des Vorstandes eine Person, die in ihrem Dienstverhältnis mit der Mitgliedseinrichtung in entscheidungsbefugter Position beschäftigt ist, zu benennen.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählte Vorstandmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis eines Vorstandsmitgliedes zu der betreffenden Mitgliedseinrichtung, so scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus. Dasselbe gilt, wenn das Vorstandsmitglied, zu der das Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, aus dem Verein ausscheidet.

Eine Nachwahl erfolgt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Gleiches gilt, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt niederlegt.

(4) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins in Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele, zur Vorbereitung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung und zwischen den Mitgliederversammlungen sowie Entscheidungen eilbedürftig sind
    • Aufnahme von Mitgliedern

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt (§ 26 BGB), darunter entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorstand soll einmal monatlich zusammentreffen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert und von dem/der Versammlungsleiter/-in und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist als Tagesordnungspunkt mit der Einladung bekannt zu geben.

Sie kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 14.05.2014 in der Mitgliederversammlung beschlossen und am 06.08.2014 im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.